Erleichterungen bei der Arbeitserlaubnis für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien

 

Ab 1.1.2012 gilt für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien

1. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung.

2. es entfällt die Vorrangprüfung für Facharbeiter/innen bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung, die eine Berufsausbildung voraussetzen. Diese benötigen zwar weiterhin eine Arbeitserlaubnis. Es wird aber nicht mehr geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt. 

3. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und

4. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Saisonbeschäftigungen. Dies betrifft die in § 18 BeschV genannten Tätigkeiten: "Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich für bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr"
Der Zeitraum der "Saison" für die Beschäftigung "ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt." Die Begrenzung auf 8 Monate "gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus." In welchem Zeitraum die 8 monatige "Saison" zB  im Hotel- und Gaststättengewerbe stattfindet, kann offenbar jeder einzelne Betrieb für sich festlegen.
Diese Regelung ist somit auch für nicht beruflich Qualifizierte interessant, die nunmehr arbeitserlaubnisfrei für bis zu 6 Monate zB in Hotels und Gaststätten arbeiten können, wozu das Hotel sich dann auf eine 8monatige "Saison" festlegen muss.

Ab 1.1.2014 gillt dann die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, dh für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien entfällt die Arbeitserlaubnispflicht ganz.

Die Änderung der ArGV muss noch von Ministerin von der Leyen unterzeichnet und im BGBl veröffentlicht werden. Der Wortlaut liegt mir bisher nicht vor.

 

 

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