Die häufigsten Fehler bei Arbeitskündigungen

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, Kündigungen haben weitreichende Folgen für die
Beteiligten.

Wenn Arbeitskündigungen noch dazu fehlerbehaftet und damit unwirksam sind, hat dies
ebenfalls für die Beteiligten erhebliche finanzielle Nachteile oder Vorteile.
Hier sind die häufigsten Fehler bei Ausspruch von Kündigungen, die ich in 16 Jahren
anwaltschaftlicher Tätigkeit erlebt habe.

1. Wurde die Schriftform gewahrt?

Die Kündigung muss der Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Das bedeutet: auf Papier und mit
Original-Unterschrift. Unwirksam sind Kopie, Fax, Faksimile-Unterschrift oder E-Mail .Eine
mündliche Kündigung ist auf jeden Fall immer unwirksam ( z.B.„Geh nach Hause und komm
nie wieder„)

2. Kündigung von der falschen Person unterschrieben ?

Die Kündigung muss vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein. Wenn jemand anderes
die Kündigung unterschreibt, ohne eine Originalvollmacht mitzuschicken, ist die Kündigung
unwirksam, wenn man dies sofort dem Arbeitgeber mitteilt. (BAG *( Bundesarbeitsgericht)
14.4.2011, 6 AZR 727/09)

Das gleiche gilt, wenn nicht der Geschäftsführer oder Prokurist einer GmbH die Kündigung
unterschreibt.

3.Wurde der Betriebsrat angehört?

Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen eine Woche vor der ordentlichen
Kündigung über die Kündigungsgründe ausführlich informieren.

4.Die verhaltensbedingte Kündigung – welcher Kündigungsgrund taugt, welcher ist
verbraucht?

Viele Arbeitgeber sprechen eine verhaltensbedingte Kündigung im Augenblick des Zorns
aus der Stimmung heraus aus. “Spontane” verhaltensbedingte Kündigungen erweisen sich im
Kündigungsschutzprozess allerdings oft als unwirksam und dann im Ergebnis auch noch als
teuer: Oft bleibt dem Arbeitgeber dann nichts anderes übrig, als eine mehr oder weniger hohe
Abfindung zu akzeptieren, die er eigentlich keineswegs zahlen wollte.

Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung, um eine wirksame verhaltensbedingte
Kündigung aussprechen zu können. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur wenige.
Und die erschreckende Bilanz ist: die Mehrzahl der arbeitgeberseits ausgesprochenen
Abmahnungen sind unwirksam…

Typische Fehler sind:

Abmahnung und Kündigung werden auf den gleichen Sachverhalt gestützt.
Beispiel: Die Abmahnung erfolgt, weil der Arbeitnehmer schon das 10 mal in einem Monat
zu spät zur Arbeit gekommen ist. Am nächsten Tag spricht der Arbeitgeber aus dem
gleichen Grund die Kündigung aus.

Abmahnung ist inhaltlich zu unbestimmt.

Beispiel: "... Sie sind in letzter Zeit häufig zu spät gekommen."
Richtig wäre im Beispiel: "Ihr Arbeitsbeginn ist 7:30 Uhr.
Am 01. 10. 2010 sind Sie stattdessen um 8:22 Uhr erschienen."
Am 07.10. 2010 sind Sie stattdessen um 8:05 Uhr erschienen."
Abmahnung enthält keine Androhung einer Kündigung im Fall der Wiederholung des
Fehlverhaltens.
Beispiel : „Wenn sie weiter zu spät kommen, werden wir dies nicht akzeptieren.“
Richtig: „Wenn sie erneut sich verspäten, werden wir Ihnen kündigen „

5.Die fristlose Kündigung – Fehler bei der Zweiwochenfrist
Bei fristlosen Kündigungen wird oft die Kündigungsfrist versäumt. Denn eine fristlose
Kündigung muss nach § 626 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem
Kündigungsgrund ausgesprochen werden. Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose
Kündigung automatisch unwirksam.

Beispiel: Der Arbeitgeber erfährt am 1.10., dass der Arbeitnehmer seinen Kollegen bei der Arbeit schwer beleidigt und geschlagen hat. Er kündigt ihm fristlos am 16.10.

Diese fristlose Kündigung ist unwirksam. Wirksam könnte jedoch eine ordentliche
Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss jedoch dann weiter den Lohn des Arbeitnehmers bis
zur Kündigungsfrist bezahlen.

Anwaltskanzlei Şenol-Baysu

tel: 0621 / 15 60 22 7
fax: 0621 / 15 60 22 9
mail: rabaysu@t-online.de
C2, 20
D - 68159 Mannheim