Arbeitsvertrag

Begriff

Ein Arbeitsvertrag ist schuldrechtlicher Vertrag zur Leistung von Diensten für einen Anderen, gegen Entgelt, in persönlicher Abhängigkeit. Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage des Rechtsverhälnisses zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber und begründet die wechselseitigen Rechte und Pflichten der beiden Parteien.

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist die willentliche Übereinkunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen beider Parteien erforderlich. Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formlos. Das heißt, dass dieser auch mündlich abgeschlossen werden kann. Allerdings schreibt das Nachweisgesetz vor, dass der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer diesem eine unterschriebene Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen muss.

Beendigung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kann durch (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Keine Beendigung zieht der Tod des Arbeitgebers oder ein Betriebsübergang nach sich.

Persönlichkeit des Arbeitsverhältnisses

Die geschludete Arbeitsleistung ist persönlich zu erbringen und kann nicht auf einen anderen übertragen werden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die konkreten Inhalte der Arbeitspflichten ergeben sich aus dem individuell abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers umfassen Treuepflichten nach § 242 BGB und Verschwiegenheitspflichten (Geschäftsgeheimnisse).

Pflichten des Arbeitgebers

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht in der Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer. Zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers zählt die Pflicht, den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu beschäftigen und ihn nicht willkürlich gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht zu benachteiligen, aber auch die Fürsorgepflicht. Unter Fürsorge versteht man, die Pflicht des Arbeitgebers das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Desweiteren hat der Arbeitgeber Auskunfts- und Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.

Nichtiger Arbeitsvertrag

Wenn ein aus welchen Gründen auch immer nichtiger Arbeitsvertrag in Vollzug gesetzt wird, entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis, das rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann.