Schwerbehinderung

Begriffsklärung

Schwerebhinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Behinderung im Sinne des SGB IX ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsstörung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der von dem für das Lebensalter Typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.

Gleichgestellte Behinderte

Gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 30 aber weniger als 50 auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder nicht behalten können. Die Gleichstellung bezieht sich zwar nicht auf den Zusatzurlaub, aber auf den Kündigungsschutz.

Frist für die Mitteilung dem Arbeitgeber der Gleichstellung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und denen Gleichgestellte gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch einen Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung des Arbeitnehmers nicht aufgezeigt und fehlt somit die Zustimmung des Integrationsamtes, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Zugang der Kündigung, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft, eine Gleichstellung oder ein eingeleitetes Antragsverfahren in Kenntnis zu setzen. Die Frist, innerhalb derer die Unterrichtung zu erfolgen hat, beträgt nach der Rechtssprechung des BAG sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung regelmäßig einen Monat nach Zugang der Kündigung. (BAG vom 14.05.1982, AP Nr. 4 zu § 18 SchwbG = DB 1982, 1778). Der Arbeitnehmer darf die Monatsfrist für die Unterrichtung grundsätzlich voll ausschöpfen, ohne sich rechtsmißbräuchlich zu verhalten. Erfolgt die Unterrichtung jedoch nicht rechtzeitig, ist der besondere Kündigungsschutz wegen Fristablaufs verwirkt.

Benachteiligungsverbot

Nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Gemäß § 71 Abs. 1, S. 1 SGB IX müssen sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen, sofern sie über 20 Arbeitsplätze verfügen. Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden, deren Höhe sich nach der Beschäftigungsquote der nicht mit Behinderten besetzen Arbeitsplätzen richtet.

Schwerbehindertenvertretung

Gemäß § 94 SGB IX ist als Schwerbehindertenvertretung eine Vertrauensperson bei atändiger Beschäftigung von wenigstens 5 schwerbehinderten Menschen zu ihrer Interessensvertretung zu wählen. Die Schwerbehindertenvertretung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat vor jeder Entscheidung, die Schwerbehinderte trifft, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und bei Entscheidungen über die Einstellung eines Schwerbehinderten zu beteiligen. Dies regelt § 95 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen und die Aussetzung eines Betriebsausschusses verlangen, wenn wichtige Interessen der Schwerbehinderten durch diesen erheblich beeinträchtigt werden oder die Schwerbehindertenvertretung nicht an der Betriebsratsitzung beratend teilnehmen konnte. Diese Vertrauensperson besitzt den gleichen Schutz ihrer Unabhängigkeit, sowie Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats.

Kündigungsschutz

Jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen aber auch eines Gleichgestellten im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Fehlt diese ist die Kündigung nichtig.

Zusatzurlaub

Ein bezahlter Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr steht schwerbehinderten Menschen (nicht jedoch Gleichgestellten) bei der 5-Tage-Woche zu, soweit nicht tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vorsehen. Bei der 6-Tage-Woche beträgt der Zusatzurlaub 6 Arbeitstage, bei der 4-Tage-Woche 4 Arbeitstage. § 125 Abs. 2 SGB IX regelt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer im Falle der nachträglichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs in jeden vollen Monat , in dem die Schwerbehinderteneigenscahft besteht, haben. Der Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Jahr kann jedoch nicht beansprucht werden.

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist eine über 8 Stunden werktäglich hinasgegebende Arbeit (§ 3 ArbZG). Schwerbehinderte Menschen sind gemäß § 124 SGB IX auf ihr Verlangen Mehrarbeit frei zustellen.

Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes

Der Schwerbehindertenschutz erlischt automatisch, wenn seine Voraussetzungen entfallen. Wenn die Behinderung sich jedoch nur bessert, ohne ganz behoben zu sein, und sich der GdB dabei auf weniger als 50 verringert, erlischt der Schwerbehindertenschutz erst nach einem förmlichen Verfahren durch die Versorgungsverwaltung, und zwar erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, durch den die Verringerung weniger als 50 festgestellt wird (§ 116 Abs. 1 SGB IX). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Integrationsamt auch den Schwerbehindertenschutz entziehen (§ 177 SBG IX).