Neue Regelungen für Aufenthalt während Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ( z.B Facharztausbildung)

Es wird ein ganz neuer Paragraph im AufenthG eingeführt:

§ 17a Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bil-dungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes o-der der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen

1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländi-schen Berufsqualifikation oder

2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Be-rufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-zeichnung erforderlich sind. Die Bildungsmaßnahme muss geeignet sein, dem Ausländer die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen. Wird die Bildungsmaßnahme überwiegend betrieblich durchgeführt, setzt die Erteilung vo-raus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagen-tur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Bildungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer zeitlich nicht eingeschränkten Beschäftigung, deren Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzu-erkennenden oder von der beantragten Befugnis zur Berufsausübung oder von der beantragten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Ar-beit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

(4) Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines der anerkannten Berufsqualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieser Zeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer Prüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein kon-kretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Befugnis zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufs-bezeichnung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Ar-beit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zu-stimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. Absatz 2 bis 4 finden keine Anwendung.“

Anerkennung türkischer Ärzte in Deutschland

1.)    Geprüft wird ob ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren (davon mind. 8 und höchstens zwölf Monate praktische Tätigkeit) absolviert wurde und die medizinische Ausbildung im Studienland abgeschlossen wurde. Außerdem wird ein Fächervergleich durchgeführt. Hierbei geht es um die vermittelten Inhalte. Die erteilten Noten spielen dabei keine Rolle.

2.)    Ein Informationsblatt zur Kenntnisprüfung finden Sie im Anhang.

3.)    Die Kenntnisprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden. Wird die Prüfung auch beim dritten Mal nicht bestanden, hat der Antragsteller nur noch die Möglichkeit das ausländische Studium auf ein deutsches Medizinstudium anrechnen zu lassen.

4.)    Insgesamt 3mal (zwei Wiederholungsprüfungen)

5.)    Die Berufserlaubnis wird i.d.R. fachlich eingeschränkt erteilt. D.h. der Antragsteller darf noch nicht voll eigenverantwortlich tätig werden, sondern ist unter die fachliche Aufsicht eines approbierten Arztes zu stellen. Eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten liegt nicht vor. Es wird lediglich die Auflage erteilt, dass mir der Berufserlaubnis keine Tätigkeiten als Assistenzarzt oder im Sinne der Weiterbildungsordnung abgedeckt sind.

6.)    Der B2-Nachweis kann auch im Ausland abgelegt werden. Allerdings ist wichtig, dass nachvollzogen werden kann, dass die Prüfung nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen durchgeführt wurde.

Der Fachsprachennachweis C1 ist zwingend in Deutschland abzulegen. Informationen hierzu finden Sie auch unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Gesundheit/Seiten/Arzt_Ausland.aspx)

7.)    Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind die vollständig abgeschlossenen medizinischen Ausbildung, die gesundheitliche Eignung und die Straffreiheit.

Informationsblatt zur Kenntnisprüfung (PDF)